Rechtsprechung
VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einem Versammlungsverbot; Verfassungsrechtliche Begrenzungsmöglichkeiten einer derartigen Maßnahme; Versammlungszweck als Abwägungskriterium und die Folgen seiner Einbeziehung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
- OVG Berlin, 24.09.2004 - 1 S 68.04
- BVerfG, 25.09.2004 - 1 BvQ 42/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241, 246 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; BVerfG…, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90).Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241, 246) [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] .
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ; 93, 266, 291; 97, 125, 146; stRspr).Dabei müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (vgl. BVerfGE 82, 43, 52 f.; 93, 266, 295 f.; stRspr).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; stRspr).Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ; 93, 266, 291; 97, 125, 146; stRspr).
- BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die …
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241, 246 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90).Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003, 1 BvQ 32/03 ).
- BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95
Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff. StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG, AfP 2000, S. 563 ff.). - BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Dabei müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (vgl. BVerfGE 82, 43, 52 f.; 93, 266, 295 f.; stRspr). - BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine …
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. Beschluss vom 7. April 2001, 1 BvQ 17/01 ). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). - BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Demgegenüber schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92, 104). - BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
Auszug aus VG Berlin, 24.09.2004 - 1 A 262.04
Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ; 93, 266, 291; 97, 125, 146; stRspr). - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2004 - 5 B 392/04
Verbot der NPD-Demonstrationen in Bochum am 13. und 20. März 2004
- BVerfG, 25.09.2004 - 1 BvQ 42/04
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2004 - OVG 1 S 68.04 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2004 - VG 1 A 262.04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. September 2004 - LKA 572-07701/250904 - wieder herzustellen.